Krankenkassenleistung SGB V

Unsere Leistungen

Hier beschäftigen wir uns mit Leistungen, die Ihnen Ihr Hausarzt verordnen hat. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 5 (§ 37.2 SGB V), sogenannte Behandlungspflegen, müssen durch Ihren Hausarzt verordnet werden und können dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden.

Der behandelnde Arzt verordnet bei medizinischer Notwendigkeit die erforderlichen behandlungspflegerischen Maßnahmen.

Dafür gibt es ein spezielles Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege.

Wir als Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung reichen das Formular zur Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse ein und rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Privat-Versicherte reichen unsere Privat-Rechnung zusammen mit dem ärztlichen Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege bei Ihrer Privat-Krankenkasse ein und bekommen den Betrag (evtl. abzüglich eines individuellen Eigenanteils) erstattet.

Muster

Behandlungspflege Leistungskatalog

Sie versorgen und betreuen einen Pflegebedürftigen oder Sie möchten als Pflegebedürftiger unabhängig sein, sind aber unsicher bei der Ausführung der o.g. Behandlungspflegen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie die behandlungspflegerischen Maßnahmen eigenständig und korrekt durchführen! Das Anlernen bzw. die Anleitung und Begleitung zur eigenständigen Durchführung aller o.g. Maßnahmen wird bei vorhandener Indikation und nach ärztlicher Verordnung von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Auf Wunsch sind wir Ihnen bei der Beantragung behilflich.

Je nachdem, in welchem Ausmaß die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind, ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).

Tipp: Pflegeversicherte haben im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf häusliche oder stationäre Versorgung. Anspruchsvoraussetzungen wie die Häufigkeit und der zeitliche Aufwand für die anfallenden Hilfeleistungen richten sich nach der Einstufung in einen der 5 Pflegegrade. Hierbei gilt, dass kurzfristige, geringfügige oder lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung nicht zu einer Eingruppierung und Anerkennung eines Pflegegrades führt. Bei offenen Fragen zu dieser komplizierten Thematik können Sie sich telefonisch oder via E-Mail bei uns beraten lassen und ein individuelles Angebot bei uns einholen. Die individuelle Pflege Ihres Familienmitgliedes kann so auf Ihre Bedürfnisse entwickelt und gemeinsam zugeschnitten werden.

Ihr Kontakt zu uns

Öffnungszeiten

Termin nur nach Absprache

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